1) Allgemeines

1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Paltian Treppenbau GmbH
(im Folgenden kurz „Unternehmer“ genannt) und dem Auftraggeber gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt
der Auftragserteilung aktuellen Fassung. Widersprechende, abweichende
oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Unternehmer stimmt
deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Ein mündlich erteilter Auftrag wird erst durch die schriftliche Bestätigung des
Unternehmers wirksam. Änderungen des Auftrages und zusätzliche
Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des
Unternehmers.

3. Mündliche, telefonische oder durch einen Vertreter des Auftraggebers mit
dem Unternehmer getroffene Vereinbarungen gelten erst dann als wirksam
vereinbart, wenn und soweit diese schriftlich durch den Unternehmer
bestätigt wurden.

2) Geltung der VOB

1. Ist auch die Montage Vertragsbestandteil, so gelten für alle Leistungen in
Verbindung mit diesem Auftrag die allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen gemäß VOB Teil B mit den allgemeinen
technischen Vorschriften in Teil C in der jeweils gültigen Fassung,
insbesondere die DIN 68 368 Laubschnittholz für Treppenbau, Güteklasse II.
Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:

3) Statik

1. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bereich der Statik nicht
zum Leistungsumfang des Unternehmers gehört. Statiken unterliegen dem
Urheberrechtsschutz und werden, soweit für die bestellte Treppe keine
gesonderte Statik erstellt werden muss, kostenlos für die bestellten Treppen
überlassen. Erforderliche statische Berechnungen, die aufgrund von
Abweichungen durch örtliche Gegebenheiten oder durch die gewünschte
Ausführung der Treppe, bzw. speziell für ein bestimmtes Bauvorhaben
erforderlich sind, werden zu Lasten des Auftraggebers abgerechnet.

4) Angebot

1. An schriftliche Angebote hält sich der Unternehmer acht Wochen, gerechnet
vom Datum des Angebots an, gebunden. Vom Unternehmer gefertigte
Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen sowie Kostenvoranschläge
bleiben im Eigentum des Unternehmers. Diese Unterlagen dürfen ohne die
Zustimmung des Unternehmers weder Dritten zugänglich noch kopiert oder
vervielfältigt werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind diese Unterlagen
unverzüglich an den Unternehmer zurückzugeben. Die Geltendmachung für
den Fall der Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen
(unverzügliche Rückgabe der Unterlagen) behält sich der Unternehmer vor.

5) Preise

1. Die vom Unternehmer im Angebot angegebenen Preise gelten nur bei
ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes.

2. Die vom Unternehmer in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise
verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Erbringt der Unternehmer seine vertraglichen Leistungen später als 4
Monate nach Vertragsschluss, ist der Unternehmer berechtigt, wegen
zwischenzeitlich erfolgter Lohnsteigerungen und Materialpreiserhöhungen
nach den zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen geltenden Löhnen
und Materialpreisen abzurechnen, sofern sich die Leistungen aus Gründen
verzögern, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Dieser Satz gilt nicht, wenn
nicht vereinbart ist, dass die Leistungserbringung innerhalb von 4 Monaten
nach Vertragsschluss erbracht werden soll.

4. Ist als Termin zur Erbringung der Leistung ein Zeitpunkt vereinbart, der später
als 4 Monate nach Vertragsschluss liegt, gilt Absatz 3 ebenfalls, jedoch wird
dann auf den Zeitpunkt der vereinbarten Leistungserbringung abgestellt.

6) Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag
zustande gekommen ist, die technischen und kaufmännischen Einzelheiten
geklärt sind und hierüber eine schriftliche Bestätigung von beiden
Vertragsparteien vorliegt.

2. Ist ein Liefertermin bei Vertragsschluss nicht vereinbart, sind die Leistungen
des Unternehmers mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Montageoder Liefertermin vom Auftraggeber schriftlich beim Unternehmer
abzurufen.

3. Tritt eine Verzögerung im Baufortschritt ein oder zeichnet sich eine
Verzögerung ab, durch die sich der vom Unternehmer zugesagte Liefertermin
verschieben muss, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Unternehmer die
Verzögerung und deren mutmaßliche Dauer unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dem Unternehmer den späteren Lieferbzw. Einbautermin mindestens 6 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. In
Verzug kommt der Unternehmer jedoch erst, wenn der Auftraggeber den
Unternehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist von weiteren 4 Wochen
– gerechnet ab Eingang der Nachfristsetzung – setzt.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die angebotene Treppe anzunehmen.
Nimmt er die Treppe nicht ab, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in
dem er die Abnahme zu erklären hätte, gerät er in Annahmeverzug. Der
Unternehmer berechtigt, Mehraufwendungen, die wegen des
Annahmeverzugs entstehen (z.B. zusätzliche Transportkosten, Kosten für die
Einlagerung der Treppe), zu berechnen.

7) Montage

1. Der Einbau der Treppe erfolgt nach Abschluss aller anderen Baumaßnahmen.
Die Stufen werden auf der Gehfläche während der Montage vom
Unternehmer mit einem Schutz abgedeckt, der nach der Montage wieder
entfernt wird.

2. Der Auftraggeber muss alle erforderlichen Genehmigungen für die
Montagearbeiten auf seine Kosten selbst besorgen. Der Auftraggeber ist für
die Richtigkeit der von ihm mitgeteilten Maße, übersandten Zeichnungen
und aller sonstigen Ausführungsangaben ausschließlich selbst verantwortlich.
Der Unternehmer ist nicht zu einer Nachprüfung verpflichtet.

3. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten die Baustelle vor Anlieferung des
Materials zu räumen und dafür zu sorgen, dass ein ungehinderter
Materialtransport bis zum Montageort möglich ist und die Montage sofort
nach Ankunft der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt
werden kann.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Voraussetzungen für einen zügigen
und ordnungsgemäßen Einbau der Treppe zu schaffen, insbesondere
ausreichend standsichere Wände, in denen sich entlang des
Treppenlaufs bis auf 9 cm Tiefe keine Installationen und keine
Armierungen befinden. Ebenso sind Deckenkanten bzw. Böden am
Beginn (Antrittspfosten) sowie am Ende der Treppe (Austrittspfosten
und Austrittsstufe) von Installationen (Fußbodenheizung, Leitungen aller
Art) im Abstand von 30 cm frei zu halten.

5. Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Unternehmer berechtigt,
eingetretene Schäden und Kosten für dadurch bedingte Mehrarbeiten
dem Auftraggeber in Rechnung zustellen. In jedem Fall hat der
Auftraggeber den Unternehmer auf evtl. Installationen im Mauerwerk
und auf Armierungen, vor Beginn der Arbeiten schriftlich hinzuweisen.
Strukturputz, Tapeten, Malerarbeiten und Fußbodenendbelag sind erst
nach fertiger Montage der Treppe auszuführen bzw. anzubringen.
Unterlässt der Auftraggeber diesen Hinweis, haftet der Unternehmer
nicht für dadurch auftretende Schäden.

6. Verzögert sich die Montage durch Umstände auf der Baustelle, die der
Unternehmer nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber die Kosten
für Wartezeiten, zusätzliche Montagezeiten und Reisen der Monteure zu
tragen.

7. Der Unternehmer hat die Treppen für gleiche und winkelrechte
Aussparungen der Treppenlöcher und gleiche Stockwerkshöhen
kalkuliert. Liegen diese Voraussetzungen beim Einbau der Treppe nicht
vor, d. h. sind die dem Unternehmer vom Auftraggeber mitgeteilten
Maße unrichtig oder die Maßtoleranzen nach DIN 18 202 für den
Hochbau überschritten, ist der Unternehmer berechtigt, die
Mehrkosten, die durch die Abänderung entstehen, dem Auftraggeber in
Rechnung zustellen.

8. Nachputzarbeiten, die durch Stemmarbeiten notwendig werden,
Reparaturen von Beschädigungen und Malernacharbeiten, die
notwendig werden, obwohl der Unternehmer seine Leistungen
ordnungsgemäß erbracht hat, hat weder der Unternehmer zu erledigen
noch deren Kosten zu tragen.

8) Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarte Vergütung ist gegen Rechnungslegung zum vereinbarten
Fälligkeitstermin zu zahlen. Jegliche Zahlung ist ohne Abzug zu leisten.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur hinsichtlich der Teilvergütung
ausgesprochen werden, die der gerügten Teilleistung entspricht.

3. Wechsel und Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur
zahlungshalber angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des
Auftraggebers.

4. Verzögert sich der Montage- oder Liefertermin gegenüber der vereinbarten
Lieferfrist mehr als 1 Monat aus Gründen, die der Sphäre des Auftraggebers
zuzurechnen ist, ist der Unternehmer berechtigt, eine Anzahlung bis zu 70 %
des Gesamtangebotspreises (oder 80 % des Materialpreises) zu verlangen.

5. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Unternehmer
berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und Mahnkosten verlangen.
Die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden ist dadurch nicht
ausgeschlossen.

6. Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nach
Vertragsschluss oder wird dem Unternehmer eine Gefährdung seines
Anspruchs durch mangelhafte Zahlungsfähigkeit erst nach Vertragsschluss
bekannt, ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen,
Lieferungen zurückbehalten, von noch nicht erfüllten Verträgen
zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7. Die Geltung von § 16 Ziff. 3 Abs. 2 und 4 VOB/B wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Auch die vorbehaltlose Annahme einer als solchen
gekennzeichneten Schlusszahlung schließt eine Nachforderung des
Unternehmers nicht aus.

9) Gewährleistung

1. Die Abnahme der Treppe hat unverzüglich nach Lieferung und ggf. nach
Montage zu erfolgen. Hat der Auftraggeber die Treppe in Benutzung
genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Werktagen nach Beginn
der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2. Ist die Mängelrüge berechtigt hat der Auftraggeber, wenn er Kaufmann ist,
beim reinen Liefergeschäft nur einen Anspruch auf Ersatzlieferung. Der
Auftraggeber, der Verbraucher ist, hat bei einer berechtigten Mängelrüge
zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, die Art
der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt.

3. Unerhebliche Pflichtverletzungen, also auch unerhebliche Mängel,
berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

4. Der Unternehmer verwendet Naturmaterialien. Unterschiede zwischen
Werkteilen, Rissbildungen, Ausblühungen, Holzunterschiede, grobe
Farbunterschiede und Naturfehler stellen keinen Mangel dar. Die im Original
(Musterhölzer) vorgeführten oder anhand von Prospekten angebotenen
Waren haben Mustercharakter, das Endprodukt kann davon abweichen. Im
Besonderen weist der Unternehmer darauf hin, dass Farbe, Beize und
Maserung bei Massiv-Hölzern, Edelfurnieren und Paneelen unterschiedlich
ausfallen können. Das gilt auch dann, wenn bestimmte Farben oder Beiztöne
von den jeweiligen Herstellern im Angebot bzw. in der Bestellung definiert
werden (z.B. nach Nummern).

10) Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

1. Der Unternehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen
Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Unternehmers, seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, sowie für Schäden,
die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

2. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist
des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Unternehmer nach den
gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt, soweit der Unternehmer, sein
gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich gehandelt
hat.

3. In dem Umfang, in dem der Unternehmer bezüglich der Ware oder Teile
derselben eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch
im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der
garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der
Ware eintreten, haftet er allerdings nur dann, wenn das Risiko eines
solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.

4. Der Unternehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die
Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Der
Unternehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit
dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

5. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere
auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen statt der Leistung.

6. Soweit die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11) Eigentumsvorbehalt

1. Der Unternehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an
Lieferungen bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus
jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, vor.

2. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum des Unternehmers durch
Weiterlieferung an Dritte, Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits
jetzt vereinbart, dass das Eigentum oder Miteigentum des Auftraggebers an
der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den
Unternehmer übergeht.

3. Unberührt bleibt das dem Unternehmer zustehende Entfernungsrecht.

4. Eine Verpfändung und/oder Sicherungsübereignung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände (Vorbehaltsware) ist nicht
zulässig.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das
Vorbehaltseigentum des Unternehmers hinweisen und muss den
Unternehmer unverzüglich vom Zugriff des Dritten benachrichtigen. Der
Auftraggeber hat dem Unternehmen den Aufwand und die Schäden zu
ersetzen, die dem Unternehmen durch den Zugriff Dritter entstehen.

6. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, welche
die Rechte des Unternehmers in irgendeiner Weise ausschließen oder
beeinträchtigen können. Der Auftraggeber darf insbesondere keine
Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretungen der Forderungen
an den Unternehmer zunichte machen oder beeinträchtigen würden.

7. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt
bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Unternehmers gegen ihn selbst, die
ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und
sonstigen Ansprüchen gegenüber seinen Kunden mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an den Unternehmer ab.

8. Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag, insbesondere evtl.
Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, nur mit der schriftlichen
Zustimmung des Unternehmers auf Dritte übertragen.

12) Schlussbestimmungen

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder
Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses
Formerfordernis kann nur durch eine gesonderte Vereinbarung verzichtet
werden, die ihrerseits der Schriftform bedarf. Mündliche Vereinbarungen
haben in keinem Fall Wirksamkeit.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es sollen dann im Wege
der (auch ergänzenden) Auslegung die Regelungen gelten, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich
entsprechen. Sofern die Auslegung aus Rechtsgründen ausscheidet,
verpflichten sich die Parteien, dementsprechende ergänzende
Vereinbarungen zu treffen. Das gilt auch, wenn sich bei der Durchführung
oder Auslegung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt.

3. Für alle Rechtsverhältnisse, die aus diesem Vertrag herrühren oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, ist allein deutsches Recht unter
Ausschluss anderer Rechtssysteme maßgeblich.

4. Soweit eine entsprechende Vereinbarung gesetzlich zulässig ist, gilt
folgendes: Gerichtsstand ist Bad Kissingen. Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Motten.