| Dienstag, den 07. Februar 2012 um 08:24 Uhr | ||||||||||||
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Definition Ein Geländer besteht aus einem Handlauf und der Füllung. |
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Funktion Eine Treppe, die von zwei Wänden umgeben ist, braucht kein Geländer, sondern nur einen Handlauf an der Wand. Sobald aber eine Seite der Treppe offen ist, ist es nicht nur aus praktischen Gründen erforderlich, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben, an dieser Seite ein Geländer anzubringen. Treppen, die an beiden Seiten offen sind, sind mit beidseitigen Geländern abzusichern. |
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Neben seiner Funktion als Absturzsicherung hat ein Geländer auch die Aufgabe, den Benutzer der Treppe zu führen und ihm beim Gehen Halt zu geben (sogenannte Personenführungsfunktion). Zum Beispiel führt das Geländer einer Spindeltreppe den Benutzer sicher über die Wendelung der Treppe. Oder bei einer von Podesten unterbrochenen Treppe kann der Benutzer schon am Geländer ertasten, wo der einzelne Treppenlauf aufhört und das Podest anfängt. |
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Unfallgefahr Wie wichtig die Funktion von Geländern als Absturzsicherung und zur Personenführung ist, zeigen die Unfallstatistiken der Berufsgenossenschaften, wonach ein Großteil der Unfälle auf Treppen durch Unachtsamkeit der Treppenbenutzer, aber auch ein beträchtlicher Anteil auf bauliche Mängel der Treppen zurückzuführen ist. Unfälle, die durch persönliches Fehlverhalten, wie Hast , falsche Benutzung, Hindernisse auf der Treppe, falsches Schuhwerk usw. verursacht werden, können durch ein gut und fachgerecht montiertes Geländer abgemildert oder gar verhindert werden. Ein Geländer ist dann fachgerecht montiert, wenn es den Vorschriften des Bauordnungsrechts der einzelnen Bundesländer sowie den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung und den einschlägigen DIN-Normen entspricht. Verstößt ein Geländer gegen die anerkannten Regeln der Technik, hat ein Unfall auf der Treppe auch haftungsrechtliche Folgen: unter Umständen zahlen Haftpflicht-, Kranken- oder Unfallversicherungen nicht, und der Bauherr haftet für den Unfall. |
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